Unsere Satzung


 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

a) Der Förderverein hat seinen Sitz in 89547 Gerstetten.

b) Der Förderverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

c) Der Förderverein führt den Namen: 

 

Bildungszentrum Gerstetter Alb - Förderverein Albatros e.V.

 

d) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule und ihrer Einrichtungen, die Unterstützung bedürftiger Schüler, gute Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Schülern, Bildungspartnern, ehemaligen Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule. Die Verpflichtung des Schulträgers bleibt unberührt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein.

b) Es ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen / des steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

a) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.

b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

d) Eine Kündigung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres und ist schriftlich bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zu erklären.

e) Ein Ausschluss kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vereinsmitgliedern durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 4 Beitrag

 

a) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

b) Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

d) Auf Wunsch erhält der Förderer nach Eingang des Betrages oder der Spende eine Empfangsbescheinigung, auf welcher die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zuwendung bestätigt werden.

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

 

a) Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart.

Außerdem gehört kraft Amtes an: der Schulleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.

b) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

c) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

d) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder einzeln.

e) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes.

Die Entlastung des Vorstandes.

b) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen öffentlich auf der Homepage des Fördervereins und in den amtlichen Mitteilungsblättern einberufen.

c) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.

d) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

g) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

§ 8 Verwendung der Mittel des Vereins

 

a) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 9 Satzungsänderung

 

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10    Auflösung des Vereins

 

a) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

b) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

c) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

d) Bei der Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Gerstetten, mit der ausschließlichen Bestimmung der Verwendung für das Bildungszentrum Gerstetter Alb oder seines Rechtsnachfolgers zu steuerbegünstigten Zwecken.

Sollte weder das Bildungszentrum Gerstetter Alb noch ein Rechtsnachfolger bestehen, so wird das Vermögen von der Gemeinde Gerstetten verwahrt, bis eine Einrichtung mit gleichem oder ähnlichem Zweck im Sinne des § 2 gegründet ist. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

 

 

Kontakt

Bildungszentrum Gerstetter Alb - Förderverein Albatros e.V.

Forststraße 18

89547 Gerstetten

 

albatros.fv@gmx.de